Norm
VersVG §43Rechtssatz
Der Vermittlungsagent im Sinne des § 43 VersVG hat nur Willenserklärungen entgegenzunehmen, nicht aber Anträge anzunehmen. Er hat keine Vereinbarung zu treffen und kann insbesondere keine Prämien stunden.Der Vermittlungsagent im Sinne des Paragraph 43, VersVG hat nur Willenserklärungen entgegenzunehmen, nicht aber Anträge anzunehmen. Er hat keine Vereinbarung zu treffen und kann insbesondere keine Prämien stunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080361Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009