RS OGH 2023/12/20 4Ob10/77; 6Ob611/87; 4Ob338/87; 6Ob599/88; 4Ob73/88; 8Ob589/91; 9ObA240/94; 6Ob37/

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Veröffentlicht am 22.02.1977
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie mehreren Personen zugänglich wird (zum Beispiel der Sekretärin des Adressaten); die Vertraulichkeit ist aber nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031906

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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