Norm
EO §7 Abs2 DaRechtssatz
Der Zweck der Klage nach § 10 EO ist der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, aber nicht die Schaffung eines neuen Titels. Es kommen nur die in § 7 Abs 2 und § 9 EO vorgesehenen Fälle in Betracht, wenn der erforderliche urkundliche Nachweis auf die dort vorgesehene Art nicht erbracht werden kann.Der Zweck der Klage nach Paragraph 10, EO ist der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, aber nicht die Schaffung eines neuen Titels. Es kommen nur die in Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 9, EO vorgesehenen Fälle in Betracht, wenn der erforderliche urkundliche Nachweis auf die dort vorgesehene Art nicht erbracht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001384Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2026