Norm
ABGB §365 ARechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VfGH verletzt das Mietengesetz keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen und ist nicht einmal eine Legalenteignung, sondern nur eine Eigentumsbeschränkung; dem durch solche Beschränkungen Betroffenen steht kein Enteignungsentschädigungsanspruch nach den §§ 22 ff EisbEG zu.Nach der Rechtsprechung des VfGH verletzt das Mietengesetz keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen und ist nicht einmal eine Legalenteignung, sondern nur eine Eigentumsbeschränkung; dem durch solche Beschränkungen Betroffenen steht kein Enteignungsentschädigungsanspruch nach den Paragraphen 22, ff EisbEG zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0038548Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019