Norm
ABGB §870 ARechtssatz
Der listig Irregeführte kann den zunächst nichtigen Vertrag zwar unangefochten lasse, muß ihn dann aber auch seinerseits erfüllen; er kann höchstens eine Vertragskorrektur - bei Bestandverträgen Zinsminderung - verlangen, wenn der andere Teil den Vertrag auch mit der Korrektur geschlossen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014774Dokumentnummer
JJR_19770302_OGH0002_0010OB00538_7700000_001