RS OGH 1977/3/2 10Os144/76, 11Os110/82, 12Os146/87, 12Os32/89, 14Os19/10s

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Veröffentlicht am 02.03.1977
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Norm

StGB §164

Rechtssatz

Unter den im § 164 StGB genannten mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen sind nur die in den §§ 125 - 168 StGB (sechster Abschnitt) angeführten Delikte zu verstehen, ohne daß jedoch § 164 StGB verlangt, daß die Tat des Vortäters rechtlich auch tatsächlich unter diese Deliktsgruppe unterstellt wird, zB nicht zufolge Gesetzeskonkurrenz mit einem anderen Delikt.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 144/76
    Entscheidungstext OGH 02.03.1977 10 Os 144/76
    Veröff: SSt 48/11 = JBl 1977,499 (mit Anmerkung von Liebscher)
  • 11 Os 110/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1982 11 Os 110/82
    nur: Unter den im § 164 StGB genannten mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen sind nur die in den §§ 125 - 168 StGB (sechster Abschnitt) angeführten Delikte zu verstehen. (T1)
  • 12 Os 146/87
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 12 Os 146/87
    Vgl auch; nur T1; Beisatz; Zu den Hehlerei begründenden Vortaten zählt auch die dauernde Sachentziehung. (T2) Veröff: SSt 59/3
  • 12 Os 32/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 12 Os 32/89
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 14 Os 19/10s
    Entscheidungstext OGH 13.05.2010 14 Os 19/10s
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Zu den in § 164 StGB genannten mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen sind jedenfalls die in §§ 125 bis 168e StGB (sechster Abschnitt) angeführten Delikte zu verstehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094691

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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