TE OGH 1982/9/8 11Os110/82

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Veröffentlicht am 08.09.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Krausam als Schriftführers in der Strafsache gegen Radoje A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 3, erster Fall, StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 25. Mai 1982, GZ 5 b Vr 9.942/81-20, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Krausam als Schriftführers in der Strafsache gegen Radoje A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3,, erster Fall, StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 25. Mai 1982, GZ 5 b römisch fünf r 9.942/81-20, zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Radoje A des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 3, erster Fall, StGB schuldig erkannt, weil er - sinngemäß zusammengefaßt - in der Zeit vom 16.10.1979 bis 30.4.1981 in Wien zwanzig von der gesondert verfolgten Ingeborg B gestohlene Uhren der Marke 'Seiko' in einem 100.000 S 'bei weitem übersteigenden Wert' um (nur) 2.700 DM kaufte. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Radoje A des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3,, erster Fall, StGB schuldig erkannt, weil er - sinngemäß zusammengefaßt - in der Zeit vom 16.10.1979 bis 30.4.1981 in Wien zwanzig von der gesondert verfolgten Ingeborg B gestohlene Uhren der Marke 'Seiko' in einem 100.000 S 'bei weitem übersteigenden Wert' um (nur) 2.700 DM kaufte. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß dieses Rechtsmittels konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit (in dieser Richtung) ungerügt gebliebener materieller Nichtigkeit behaftet ist.

Bezüglich des Wissens des Radoje A von der Herkunft der Uhren aus einem Vermögensdelikt begnügte sich das Erstgericht, abgesehen von der nicht ausreichenden Wendung, der Angeklagte habe auf Grund mehrerer - im Urteil näher bezeichneter - Umstände 'sicherlich seine Bedenken gehabt', mit der Formulierung, daß er die 'unredliche Herkunft' des verhehlten Gutes 'zumindest billigend in Kauf genommen hat', obwohl derartige 'Feststellungen' allein die Annahme einer Willensbildung in Form (zumindest) bedingten Vorsatzes nicht zu tragen vermögen (vgl Leukauf-Steininger2, § 164 StGB, Randnote 12); dies im vorliegenden Fall um so weniger, als das Erstgericht auch davon ausgeht, der Angeklagte habe sich gedacht, daß es sich vielleicht um Schmuggelware handeln könnte, hiebei aber übersah, daß das Finanzvergehen des Schmuggels keine 'mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen' im Sinn des § 164 Abs. 1 Z 2 StGB darstellt, weil hierunter nur die im 6. Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB (in den § 125 bis 168) angeführten Delikte zu verstehen sind (vgl Leukauf-Steininger2, § 164 StGB, Randnote 7 und SSt 41/66 ua).Bezüglich des Wissens des Radoje A von der Herkunft der Uhren aus einem Vermögensdelikt begnügte sich das Erstgericht, abgesehen von der nicht ausreichenden Wendung, der Angeklagte habe auf Grund mehrerer - im Urteil näher bezeichneter - Umstände 'sicherlich seine Bedenken gehabt', mit der Formulierung, daß er die 'unredliche Herkunft' des verhehlten Gutes 'zumindest billigend in Kauf genommen hat', obwohl derartige 'Feststellungen' allein die Annahme einer Willensbildung in Form (zumindest) bedingten Vorsatzes nicht zu tragen vermögen vergleiche Leukauf-Steininger2, Paragraph 164, StGB, Randnote 12); dies im vorliegenden Fall um so weniger, als das Erstgericht auch davon ausgeht, der Angeklagte habe sich gedacht, daß es sich vielleicht um Schmuggelware handeln könnte, hiebei aber übersah, daß das Finanzvergehen des Schmuggels keine 'mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen' im Sinn des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB darstellt, weil hierunter nur die im 6. Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB (in den Paragraph 125 bis 168) angeführten Delikte zu verstehen sind vergleiche Leukauf-Steininger2, Paragraph 164, StGB, Randnote 7 und SSt 41/66 ua).

Bereits diese Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite lassen

das Urteil mit Nichtigkeit im Sinn der Z 9das Urteil mit Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 9

lit a des § 281 Abs. 1 StPO behaftet erscheinen.Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet erscheinen.

Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht eintreten kann, war gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht eintreten kann, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0110OS00110.82.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19820908_OGH0002_0110OS00110_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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