Norm
StGB §127 Abs2 Z3 D3Rechtssatz
Die Qualifikation ist nicht gegeben, wenn unter den in Z 3 Abs 2 des § 127 StGB genannten Voraussetzungen wohl ein Fahrzeug unbefugt in Gebrauch genommen werden konnte, darin verwahrte Gegenstände aber erst später diebisch angeeignet wurden.Die Qualifikation ist nicht gegeben, wenn unter den in Ziffer 3, Absatz 2, des Paragraph 127, StGB genannten Voraussetzungen wohl ein Fahrzeug unbefugt in Gebrauch genommen werden konnte, darin verwahrte Gegenstände aber erst später diebisch angeeignet wurden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093728Dokumentnummer
JJR_19770304_OGH0002_0130OS00011_7700000_002