RS OGH 1977/3/7 1Ob764/76, 5Ob633/81, 6Ob207/06v, 4Ob30/12h, 4Ob197/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1977
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Norm

ABGB §1151 IB
ABGB §1152 K
ABGB §1165, ZPO §577

Rechtssatz

Der Schiedsrichtervertrag stellt einen Werkvertrag dar, auf den grundsätzlich, soweit nicht die Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegensteht, oder die Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält, die §§ 1165 ff, 1002 ff ABGB anzuwenden sind. Er ist grundsätzlich entgeltlich. Die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der Schiedsrichter muss ausdrücklich ausbedungen werden. Schuldner des Honoraranspruches sind diejenigen Personen, welche die Tätigkeit der Schiedsrichter in Anspruch nehmen, in der Regel also die Parteien des Schiedsverfahrens.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 764/76
    Entscheidungstext OGH 07.03.1977 1 Ob 764/76
    Veröff: JBl 1978,155
  • 5 Ob 633/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 633/81
    nur: Der Schiedsrichtervertrag stellt einen Werkvertrag dar, auf den grundsätzlich, soweit nicht die Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegensteht, oder die Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält, die §§ 1165 ff, 1002 ff ABGB anzuwenden sind. Er ist grundsätzlich entgeltlich. (T1)
  • 6 Ob 207/06v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 207/06v
    Auch; nur: Der Schiedsrichtervertrag stellt einen Werkvertrag dar, auf den grundsätzlich, soweit nicht die Eigenart des Schiedsrichtervertrages entgegensteht, oder die Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält, die §§ 1165 ff, 1002 ff ABGB anzuwenden sind. (T2)
    Beisatz: Ein Schiedsrichter, der die Parteien des Schiedsverfahrens bzw das Schiedsgericht vor seiner Bestellung nicht über eine Befangenheit informiert, verletzt seine „Warnpflicht" und nimmt ihm jedenfalls seinen Anspruch auf ein Schiedsrichterhonorar. (T3)
  • 4 Ob 30/12h
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 30/12h
    Auch; Beisatz: Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob trotz Einschaltung einer Schiedsinstitution eine direkte Vertragsbeziehung zwischen den Schiedsrichtern und den Schiedsparteien zustande kommt, ist die konkrete Ausgestaltung der Schiedsordnung. (T4)
    Beisatz: Zwischen den Parteien und dem institutionellen Schiedsgericht (dessen Träger) wird jedenfalls regelmäßig ein sich auf die Organisation des Verfahrens beziehender Vertrag zustande kommen. (T5); Veröff: SZ 2012/92
  • 4 Ob 197/13v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 197/13v
    Auch; Vgl aber Beis wie T3; Beisatz: Hauptpflichten dieses Vertrags sind die Durchführung des Schiedsverfahrens und ? bei im Zweifel anzunehmender Entgeltlichkeit ? die Zahlung des Honorars. (T6)
    Beisatz: Der Honoraranspruch eines Schiedsrichters beruht primär auf privatrechtlicher Vereinbarung im Schiedsrichtervertrag; mangels vertraglicher Vereinbarung gilt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. Der Honoraranspruch entsteht im vertraglich festgesetzten Zeitpunkt, im Zweifel zufolge § 1170 ABGB mit der Beendigung des Schiedsverfahrens; er wird auch in diesem Zeitpunkt fällig. (T7)
    Beisatz: Die Vergütung wird auch geschuldet, wenn sich nach Beginn des Schiedsverfahrens die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung oder irgendwelche Mängel des Schiedsverfahrens herausstellen sollten. (T8)
    Beisatz: Ob der Schiedsspruch oder Schiedsvergleich materiell rechtsbeständig ist, ob ihnen die Vollstreckbarkeitserklärung versagt ist oder ob der Schiedsspruch auf Antrag hin aufgehoben wird, ist für den Vergütungsanspruch belanglos. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0021668

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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