Rechtssatz
Aus dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Verfügung folgt, dass die Provisorialmaßnahme immer im Rahmen des Hauptanspruches bleiben muss. Das gilt auch für Anträge nach § 24 UWG, weil durch diese Bestimmung bloß die Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzung des § 381 EO (Gefährdung des Anspruches) ausgesprochen ist, aber am Wesen der einstweiligen Verfügung nichts geändert wird.Aus dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Verfügung folgt, dass die Provisorialmaßnahme immer im Rahmen des Hauptanspruches bleiben muss. Das gilt auch für Anträge nach Paragraph 24, UWG, weil durch diese Bestimmung bloß die Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 381, EO (Gefährdung des Anspruches) ausgesprochen ist, aber am Wesen der einstweiligen Verfügung nichts geändert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080058Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012