RS OGH 1977/3/10 12Os180/76, 12Os17/89, 11Os134/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1977
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Norm

StGB §83 Abs2
StGB §84 Abs1
StGB §90 Abs1

Rechtssatz

Sadistische oder masochistische Mißhandlungen verstoßen grundsätzlich gegen die guten Sitten, weshalb einer Einwilligung des Verletzten zu ihnen für die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens keine Bedeutung zukommt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 180/76
    Entscheidungstext OGH 10.03.1977 12 Os 180/76
  • 12 Os 17/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 12 Os 17/89
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Duldung der Zufügung von an sich leichten Verletzungen (Striemen nach Fesselung und Auspeitschen) im Verlauf eines freiwilligen sadomasochistischen Verkehrs ist angesichts der Zustimmung des Opfers nicht strafbar. (T1)
  • 11 Os 134/06z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2007 11 Os 134/06z
    Vgl aber; Beisatz: Die Reichweite des § 90 Abs 1 StGB erstreckt sich jedenfalls nicht auf vorhersehbare schwere Körperverletzungen, die im Zuge sado-masochistischer Praktiken zugefügt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092882

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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