Norm
StGB §83 Abs2Rechtssatz
Sadistische oder masochistische Mißhandlungen verstoßen grundsätzlich gegen die guten Sitten, weshalb einer Einwilligung des Verletzten zu ihnen für die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens keine Bedeutung zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092882Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018