Norm
ABGB §914 IIIhRechtssatz
Erfolgt die gehörige Kundmachung eines Gesetzes, womit (Aufschließungsbeiträge) Beiträge auferlegt werden, zwar vor Abschluß des Kaufvertrages, tritt dieses aber erst nachher, jedoch vor Verbücherung in Kraft, trifft bei Kenntnis dieser Rechtslage noch den Verkäufer die Beitragspflicht, wenn im Vertrage vereinbart ist, daß der Käufer erst ab grundbücherlicher Durchführung des Vertrages die Liegenschaft betreffende, öffentlich - rechtliche Lasten zu tragen habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033313Dokumentnummer
JJR_19770310_OGH0002_0060OB00531_7700000_001