Norm
StGB §19 Abs3Rechtssatz
Die unter Anwendung des § 37 StGB verhängte Geldstrafe ist originär und unmittelbar auf den Strafzweck zu bemessen und resultiert nicht aus der Umwandlung einer - allenfalls durch Anwendung von § 41 StGB (der somit formell nicht heranzuziehen ist) herabgesetzten - bestimmten Freiheitsstrafe.Die unter Anwendung des Paragraph 37, StGB verhängte Geldstrafe ist originär und unmittelbar auf den Strafzweck zu bemessen und resultiert nicht aus der Umwandlung einer - allenfalls durch Anwendung von Paragraph 41, StGB (der somit formell nicht heranzuziehen ist) herabgesetzten - bestimmten Freiheitsstrafe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090396Dokumentnummer
JJR_19770315_OGH0002_0090OS00157_7600000_001