RS OGH 1977/3/17 7Ob654/76, 6Ob548/78, 1Ob733/78, 3Ob561/79, 1Ob671/82, 6Ob12/83, 7Ob578/84, Okt13/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1977
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Norm

AußStrG §9 Abs1 A1
AußStrG §9 Abs1 A2b
AußStrG 2005 §45 IA

Rechtssatz

Zum Begriff der anfechtbaren Verfügung:

a) Der Beteiligte hat grundsätzlich Anspruch auf Entscheidung über seine Anträge.

b) Für die Anfechtbarkeit einer schriftlichen Erledigung ist die Form und Bezeichnung ohne Belang.

c) Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Daher sind zwar unanfechtbar: Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, Anfragen und einfache Kenntnisnahmen, Rechtsbelehrungen und -auskünfte, die für den Fortgang des Verfahrens ohne Bedeutung sind und deren Gebrauch dem Beteiligten freisteht. Hingegen unterliegen aber der Anfechtung etwa: Im allgemeinen auch (andere als die oben bezeichneten) verfahrensleitende Verfügungen, die Erledigung des Ansuchens um Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Verwendung bei anderen Behörden (hier: ausländische Gerichte), die formlose Mitteilung, dass ein früherer rechtskräftiger Beschluss unrichtige Angaben enthalte, amtswegige Mitteilungen an ein ausländisches Gericht über eine angebliche kollisionsrechtliche Lage, durch die die rechtliche Stellung des Beteiligte verschlechtert werden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 654/76
    Entscheidungstext OGH 17.03.1977 7 Ob 654/76
    Veröff: SZ 50/41 = EvBl 1978/5 S 20 = JBl 1977,496
  • 6 Ob 548/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1978 6 Ob 548/78
    Auch; nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Daher sind zwar unanfechtbar: Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, Anfragen und einfache Kenntnisnahmen, Rechtsbelehrungen und -auskünfte, die für den Fortgang des Verfahrens ohne Bedeutung sind und deren Gebrauch dem Beteiligten freisteht. Hingegen unterliegen aber der Anfechtung etwa: Im allgemeinen auch (andere als die oben bezeichneten) verfahrensleitende Verfügungen, die Erledigung des Ansuchens um Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Verwendung bei anderen Behörden (hier: ausländische Gerichte), die formlose Mitteilung, dass ein früherer rechtskräftiger Beschluss unrichtige Angaben enthalte, amtswegige Mitteilungen an ein ausländisches Gericht über eine angebliche kollisionsrechtliche Lage, durch die die rechtliche Stellung des Beteiligte verschlechtert werden kann. (T1)
  • 1 Ob 733/78
    Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 733/78
    nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. (T2)
  • 3 Ob 561/79
    Entscheidungstext OGH 19.07.1979 3 Ob 561/79
    nur: Für die Anfechtbarkeit einer schriftlichen Erledigung ist die Form und Bezeichnung ohne Belang. (T3); nur T2; Beisatz: Bloße Anfragen, aber auch Aufträge, deren Missachtung erst in einer späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, sind allerdings kein taugliches Objekt einer Anfechtung hier: Auszahlungsersuchen an Kreditinstitut, dem es freigestellt wird, dem zu entsprechen oder nicht, keine Verfügung im Sinne § 9 AußStrG. (T4)
  • 1 Ob 671/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1982 1 Ob 671/82
    nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. (T5) nur: Hingegen unterliegen aber der Anfechtung etwa: Im allgemeinen auch (andere als die oben bezeichneten) verfahrensleitende Verfügungen. (T6)
  • 6 Ob 12/83
    Entscheidungstext OGH 03.11.1983 6 Ob 12/83
    Vgl; Beisatz: Hier: Vorbehalt beziehungsweise die Ankündigung der Erlassung eines weiteren Beschlusses und die Bekanntgabe der Wirkung der Rechtskraft dieses noch zu erlassenden Beschlusses sowie die Wiedergabe der bereits rechtskräftigen Beschlüsse. (T7)
  • 7 Ob 578/84
    Entscheidungstext OGH 28.06.1984 7 Ob 578/84
    Vgl; nur T6; Beisatz: Es scheint die Rechtsansicht vertretbar, dass bloß der Sammlung des Entscheidungsstoffes dienende Schritte des Gerichtes, die nicht darüber hinaus in Rechte von Personen eingreifen, nicht abgesondert anfechtbar sind. (Frage offengelassen). (T8) Veröff: SZ 57/124 = NZ 1985,56
  • Okt 13/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 13/90
    Auch; Beisatz: Unter einer anfechtbaren Verfügung ist eine auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen, deren Abänderung oder Aufhebung das dagegen erhobene Rechtsmittel bezweckt. Bei Prüfung in dieser Richtung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist also mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nur dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet ist. (T9)
  • Okt 12/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 12/90
    Auch; Beis wie T9
  • Okt 16/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 16/90
    Auch; Beis wie T9
  • Okt 25/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 25/90
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Wirkungskartell (T10)
  • Okt 20/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 20/90
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • Okt 31/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 31/90
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • Okt 32/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 32/90
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • Okt 15/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 15/90
    Auch; Beis wie T9
  • Okt 29/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 29/90
    Auch; Beis wie T9
  • Okt 24/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 24/90
    Auch; Beis wie T9
  • Okt 33/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 33/90
    Auch; Beis wie T9
  • Okt 28/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 28/90
    Auch; Beis wie T9
  • Okt 11/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 11/90
    Auch; Beis wie T9; Veröff: ÖBl 1990,237
  • Okt 23/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 23/90
    Auch; Beis wie T9
  • Okt 34/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 34/90
    Auch; Beis wie T9
  • Okt 21/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 21/90
    Auch; Beis wie T9
  • Okt 4/90
    Entscheidungstext OGH 22.05.1990 Okt 4/90
    Auch; Veröff: ÖBl 1990,234
  • Okt 19/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 19/90
    Auch; Beis wie T9
  • Okt 37/90
    Entscheidungstext OGH 02.08.1990 Okt 37/90
    Auch; Beis wie T9
  • Okt 38/90
    Entscheidungstext OGH 04.09.1990 Okt 38/90
    Auch; Beis wie T9
  • Okt 18/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 18/90
    Auch; Beis wie T9
  • Okt 22/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 22/90
    Auch; Beis wie T9
  • Okt 26/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 26/90
    Auch; Beis wie T9
  • Okt 30/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 30/90
    Auch; Beis wie T9
  • Okt 14/90
    Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 14/90
    Auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 623/90
    Entscheidungstext OGH 11.10.1990 7 Ob 623/90
    nur T2
  • Okt 8/91
    Entscheidungstext OGH 16.12.1991 Okt 8/91
    Auch; Beis wie T9 nur: Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist also mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nur dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet ist. (T11); Beisatz: Hier: Verbesserungsauftrag (T12)
  • Okt 4/93
    Entscheidungstext OGH 14.06.1993 Okt 4/93
    nur T2; Beisatz wie T9
  • Okt 8/94
    Entscheidungstext OGH 27.06.1994 Okt 8/94
    nur T2; Beisatz: Hier: Anordnung der Ersichtlichmachung des Ablaufs der Genehmigungsdauer eines Kartells. (T13)
  • Okt 9/94
    Entscheidungstext OGH 27.06.1994 Okt 9/94
    nur T2; Beis wie T13
  • Okt 1/95
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 Okt 1/95
    nur T5; nur: Daher sind zwar unanfechtbar: Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann. (T14); Beis wie T11; Beis wie T12; Veröff: SZ 69/271
  • 6 Ob 277/00d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 277/00d
    Auch; nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Daher sind zwar unanfechtbar: Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann. (T15); Beisatz: Aus dem Sachverständigenbestellungsbeschluss und der Festlegung des Beweisthemas ergeben sich für die Parteien noch keine unmittelbaren Auswirkungen. Erst die Gutachtenserstattung und ihre rechtliche Verwertung durch das Gericht in der Sachentscheidung führen zu einem anfechtbaren Ergebnis. (T16)
  • 6 Ob 1/02v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 1/02v
    Vgl auch; nur T14
  • 8 Ob 12/03b
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 12/03b
    Auch
  • 8 Ob 32/04w
    Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 Ob 32/04w
    nur: Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. (T17)
  • 2 Ob 41/07d
    Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 41/07d
    Auch; nur T15; auch Beis wie T11; Beisatz: An der bisherigen Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten des neuen AußStrG festzuhalten. Anfechtbar sind demnach weiterhin nur solche Gerichtsakte, die eine Anordnungsabsicht oder Regelungsabsicht enthalten und auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sind, daher nicht etwa bloße Ankündigungen, Belehrungen oder Mitteilungen, die noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen. (T18)
  • 7 Ob 18/07d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 18/07d
    Auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Die Entscheidung über eine eventuelle Sachwalterbelohnung wurde vorbehalten. (T19)
  • 10 Ob 13/08x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 13/08x
    Vgl auch; Beisatz: Beschlüsse im Außerstreitverfahren, mit denen die Entscheidung über gestellte Anträge - etwa bis zum Abschluss von Erhebungen - vorbehalten wird, sind absolut unanfechtbar, weil der Anspruchswerber durch einen solchen Entscheidungsvorbehalt nicht beschwert ist. (T20)
  • 5 Ob 24/10f
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 24/10f
    Auch; Beisatz: Gerichtsaufträge, die erst mit ihrer zwangsweisen Durchsetzung durch Verhängung von Ordnungsstrafen in die Rechtssphäre des Beteiligten eingreifen, sind selbst noch mit keinerlei unmittelbar nachteiligen Rechtsfolgen verbunden und daher unanfechtbar. (T21)
  • 2 Ob 73/11s
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 73/11s
    Vgl; Auch Beis wie T18
  • 5 Ob 41/11g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 41/11g
    Vgl auch; nur ähnlich T2
  • 8 Ob 61/14z
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 61/14z
    Auch; nur T2; nur T17; Beisatz: Ist die Rechtsstellung der Parteien berührt, so liegt im Allgemeinen nicht lediglich ein verfahrensleitender Beschluss vor. (T22)
    Bem: Zum Besuchsmittler siehe RS0129692 (T23); Veröff: SZ 2014/69
  • 10 Ob 47/14f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 Ob 47/14f
    Auch; nur T2; Beis wie T22; Beis wie T23
  • 9 Ob 11/15f
    Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 Ob 11/15f
    Auch; nur T5; Beis wie T22
  • 3 Ob 111/15t
    Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 111/15t
    Auch; Beisatz: Nicht der Auftrag zur Rechnungslegung, sondern erst allfällige, gegen den ehemaligen Sachwalter verhängte Sanktionen wegen Nichtbefolgung des Auftrags zur Legung einer Schlussrechnung können in seine Rechtsstellung eingreifen. (T24)
  • 7 Ob 129/15v
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 129/15v
    nur T2
  • 2 Ob 166/15y
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 166/15y
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Gerichtlicher „Auftrag“ zur Sicherheitsleistung ist ein diese Frage abschließender, somit ein grundsätzlich anfechtbarer „sonstiger Beschluss“ iSd § 45 AußStrG. (T25)
  • 10 Ob 87/15i
    Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 Ob 87/15i
    Vgl auch
  • 3 Ob 145/18x
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 145/18x
    Auch; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T20
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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