RS OGH 2026/1/21 8Ob61/14z; 10Ob47/14f; 8Ob119/14d; 2Ob55/15z; 5Ob65/22b; 2Ob157/22k; 16Ok5/25h; 8Ob

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Veröffentlicht am 21.01.2026
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Norm

AußStrG 2005 §45 IB
AußStrG 2005 §106b

Rechtssatz

Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach § 45 Satz 2 AußStrG deshalb nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen. Die Bestellung eines Besuchsmittlers nach § 106b AußStrG greift in die freie Gestaltung des Kontaktrechts durch die Eltern ein. Ein Besuchsmittler wird daher nicht ausschließlich im Rahmen der Stoffsammlung für das Pflegschaftsgericht tätig. Die Bestellung eines Besuchsmittlers ist daher, so wie die Bestellung eines Besuchsbegleiters oder eines Kinderbeistands, selbständig anfechtbar.Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach Paragraph 45, Satz 2 AußStrG deshalb nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen. Die Bestellung eines Besuchsmittlers nach Paragraph 106 b, AußStrG greift in die freie Gestaltung des Kontaktrechts durch die Eltern ein. Ein Besuchsmittler wird daher nicht ausschließlich im Rahmen der Stoffsammlung für das Pflegschaftsgericht tätig. Die Bestellung eines Besuchsmittlers ist daher, so wie die Bestellung eines Besuchsbegleiters oder eines Kinderbeistands, selbständig anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • RS0129692">8 Ob 61/14z
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 61/14z
    Veröff: SZ 2014/69
  • RS0129692">10 Ob 47/14f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 Ob 47/14f
  • RS0129692">8 Ob 119/14d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 Ob 119/14d
    Vgl auch; Beisatz: Zu den Aufgaben des Besuchsmittlers gehören auch die fachliche Vermittlung bei Konfliktsituationen zwischen den Eltern und die Unterstützung der Eltern bei der Abwicklung der Besuchskontakte, weiters die Mitwirkung an der Vorbereitung und die Überwachung der Übergabe und Rückgabe des Kindes sowie die Sammlung von weiteren Entscheidungsgrundlagen für das Familiengericht (8 Ob 61/14z mwN). (T1)
  • RS0129692">2 Ob 55/15z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z
    Auch; nur: Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach § 45 Satz 2 AußStrG deshalb nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen. (T2); Veröff: SZ 2016/44
  • RS0129692">5 Ob 65/22b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 5 Ob 65/22b
    nur T2
  • RS0129692">2 Ob 157/22k
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 157/22k
    nur T2; Beisatz: Hier: Anfechtbarer Beschluss, weil die Rechtsstellung einer Partei berührt wurde. (T3)
  • RS0129692">16 Ok 5/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2025 16 Ok 5/25h
    nur T2
  • RS0129692">8 Ob 142/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2025 8 Ob 142/24a
    nur T2
    Beisatz: Hier: als Fortsetzung des Erwachsenenschutzverfahrens mangels Spruchreife zu verstehende Abweisung des Einstellungsantrags. (T4)
  • RS0129692">4 Ob 105/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 105/25g
    vgl; Beisatz: Die Bestellung eines Kinderbeistands ist selbständig und streitwertunabhängig anfechtbar. (T5)
  • RS0129692">7 Ob 169/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2026 7 Ob 169/25s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129692

Im RIS seit

05.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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