RS OGH 2023/3/22 5Ob521/77; 1Ob577/84; 2Ob515/84; 7Ob22/84; 3Ob547/85; 1Ob663/87; 7Ob1019/95; 1Ob603

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Veröffentlicht am 21.03.1977
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Norm

CMR Art17
CMR Art18

Rechtssatz

Nach der CMR ist im Zweifel die Verladung Sache des Verladers (Absenders). Die Beweislastverteilung bei den Haftungsausschlussgründen nach Art 17 Abs 2 und 4 CMR ergibt, dass dann, wenn der Frachtführer dargelegt hat, dass nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles der Schaden aus der im Art 17 Abs 4 Z c CMR bezeichneten besonderen Gefahr entstehen konnte, nach Art 18 Z 2 CMR vermutet wird, dass er tatsächlich daraus entstanden ist. Sache des Verladers ist es zu beweisen, dass zu dem Schaden auch solche Umstände beigetragen haben, für die der Frachtführer nach Art 17 Z 1 oder Z 3 CMR einzustehen hat.Nach der CMR ist im Zweifel die Verladung Sache des Verladers (Absenders). Die Beweislastverteilung bei den Haftungsausschlussgründen nach Artikel 17, Absatz 2 und 4 CMR ergibt, dass dann, wenn der Frachtführer dargelegt hat, dass nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles der Schaden aus der im Artikel 17, Absatz 4, Z c CMR bezeichneten besonderen Gefahr entstehen konnte, nach Artikel 18, Ziffer 2, CMR vermutet wird, dass er tatsächlich daraus entstanden ist. Sache des Verladers ist es zu beweisen, dass zu dem Schaden auch solche Umstände beigetragen haben, für die der Frachtführer nach Artikel 17, Ziffer eins, oder Ziffer 3, CMR einzustehen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073756

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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