RS OGH 1981/4/13 Bkd60/76, Bkd9/81

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Veröffentlicht am 21.03.1977
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Rechtssatz

Der Rechtsanwalt muß wissen, daß er eine Eingabe an ein Gericht nicht mit dem Namen einer anderen Person, die ihn hiezu auch nicht bevollmächtigt hatte, unterfertigen darf.

(Exekutionseinstellungsantrag mit den Namen des Verpflichteten unterschrieben und überreicht - Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 223 StGB).(Exekutionseinstellungsantrag mit den Namen des Verpflichteten unterschrieben und überreicht - Tatbestand der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, StGB).

Entscheidungstexte

  • Bkd 60/76
    Entscheidungstext OGH 21.03.1977 Bkd 60/76
    Veröff: AnwBl 1979,84
  • Bkd 9/81
    Entscheidungstext OGH 13.04.1981 Bkd 9/81
    Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt nicht unter Verwendung einer falschen Parteienbezeichnung einschreiten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055054

Dokumentnummer

JJR_19770321_OGH0002_000BKD00060_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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