Norm
StGB §80 CRechtssatz
Keine Pflicht zur Abgabe von Hupsignalen, wenn Nebel die Sicht behindert, ohne daß damit auch gerechnet werden muß, daß andere Verkehrsteilnehmer sich vorschriftswidrig, insbesondere gegen § 20 Abs 1 StVO, verhalten.Keine Pflicht zur Abgabe von Hupsignalen, wenn Nebel die Sicht behindert, ohne daß damit auch gerechnet werden muß, daß andere Verkehrsteilnehmer sich vorschriftswidrig, insbesondere gegen Paragraph 20, Absatz eins, StVO, verhalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073311Dokumentnummer
JJR_19770324_OGH0002_0130OS00028_7700000_001