Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix, Dr. Scheiderbauer, Dr. Melber und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Erich S*****, vertreten durch Dr. Walther Mörth, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Barbara G*****, 2. E*****Aktiengesellschaft, Zollamtstraße 1, 4010 Linz, beide vertreten durch Dr. Reinhard Steger, Rechtsanwalt in St. Johann i. P., wegen 10.322 S sA, über den Antrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 12. Mai 1981, GZ 2 Ob 1/81, wird hinsichtlich der darin enthaltenen Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dahin berichtigt, dass diese Kosten mit 3.712,64 S (darin enthalten 211,60 S USt und 856 S Barauslagen) bestimmt werden.
Die Vornahme der Berichtigung obliegt dem Erstgericht.
Die Kosten des Berichtigungsantrags von 233,96 S (darin enthalten 11,40 S USt und 80 S Barauslagen) sind weitere Kosten des Revisionsverfahrens.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 12. 5. 1981, 2 Ob 1/81, wurden bei der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens der klagenden Partei irrtümlich nur jene betreffend ihren Berufungsschriftsatz, nicht auch die für ihre Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung zugesprochen.
Diese offenbare Unrichtigkeit war über Antrag der klagenden Partei gemäß § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.Diese offenbare Unrichtigkeit war über Antrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.
Die Anordnung der Berichtigungsvornahme beruht auf § 419 Abs 3 ZPO.Die Anordnung der Berichtigungsvornahme beruht auf Paragraph 419, Absatz 3, ZPO.
Textnummer
E95147European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0020OB00001.81.1013.000Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010