Norm
MuttSchG §15Rechtssatz
Während des Karenzurlaubes bleibt zwar das Dienstverhältnis weiter aufrecht, doch ruhen einerseits die Verpflichtung der Dienstnehmerin zur Arbeitsleistung und andererseits die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung jedes hiefür gebührenden Entgelts. Alle anderen Pflichten der Vertragspartner - insbesondere Fürsorgepflichtbestehen und Treuepflichtbestehen unverändert weiter.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmerin, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0070748Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021