RS OGH 1977/3/29 4Ob11/77, 4Ob153/77, 4Ob17/79, 8ObA408/97a, 8ObA9/10x, 8ObA115/20z

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Veröffentlicht am 29.03.1977
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Norm

MuttSchG §15

Rechtssatz

Während des Karenzurlaubes bleibt zwar das Dienstverhältnis weiter aufrecht, doch ruhen einerseits die Verpflichtung der Dienstnehmerin zur Arbeitsleistung und andererseits die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung jedes hiefür gebührenden Entgelts. Alle anderen Pflichten der Vertragspartner - insbesondere Fürsorgepflichtbestehen und Treuepflichtbestehen unverändert weiter.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 11/77
    Entscheidungstext OGH 29.03.1977 4 Ob 11/77
    Veröff: SZ 50/46 = Arb 9573
  • 4 Ob 153/77
    Entscheidungstext OGH 06.12.1977 4 Ob 153/77
    Ähnlich; Veröff: Arb 9639
  • 4 Ob 17/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 17/79
    nur: Während des Karenzurlaubes bleibt zwar das Dienstverhältnis weiter aufrecht, doch ruhen einerseits die Verpflichtung der Dienstnehmerin zur Arbeitsleistung und andererseits die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung jedes hiefür gebührenden Entgelts. (T1) Beisatz: Soll während des Karenzurlaubs ein Entgeltanspruch demnach kraft KollV zustehen, muß dies ausdrücklich angeordnet sein. (T2) Veröff: Arb 9812 = RdA 1981,42 (mit Anmerkung von Spielbüchler) = SozM E/149 = ZAS 1980,178 (mit Anmerkung von Mayer-Maly)
  • 8 ObA 408/97a
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 ObA 408/97a
    Auch; Beisatz: Personenbezogene Kündigungsgründe sind daher auch während des Karenzurlaubes bei Verstößen gegen die fortbestehende Treuepflicht bzw gegen das Konkurrenzverbot (vgl § 27 Z 1 und 3 AngG) bzw bei Tätlichkeiten oder erheblichen Ehrverletzungen (§ 27 Z 6 AngG) keineswegs ausgeschlossen. (T3)
  • 8 ObA 9/10x
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObA 9/10x
    Auch; nur T1; Beisatz: Obwohl Zeiten einer Mutterschaftskarenz bei der Ermittlung der Dauer der dienstzeitabhängigen Ansprüche grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, ist bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes weiterhin vom aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses auszugehen, weshalb die Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer für den Abfertigungsanspruch zusammenzurechnen sind. (T4)
  • 8 ObA 115/20z
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 ObA 115/20z
    Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch des Vaters nach § 2 VKG. (T5)

Schlagworte

Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmerin, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0070748

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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