Norm
StPO §345 Abs1 Z11Rechtssatz
Ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund kann nur aus einer Vergleichung des inhaltlich des Wahrspruches als erwiesen angenommenen Sachverhalts und dem darauf fußenden Schuldspruch mit den in Betracht kommenden Tatbeständen des StGB abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0101013Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025