Idealkonkurrenz des Vergehens des Haufriedensbruchs nach § 109 Abs 1 Z 3 mit dem dabei vorsätzlich (absichtlich) begangenen Tötungsdelikt oder Körperverletzungsdelikt. (T1)
Vgl auch; Beisatz: Echte Idealkonkurrenz zwischen Hausfriedensbruch und Körperverletzung, weil für den Tatbestand des § 109 Abs 3 StGB - auch in der Begehungsform der Z1 - der Eintritt einer Körperverletzung nicht wesentlich ist. (T2)