Norm
StPO §281 Abs1 Z10 ARechtssatz
Wird eine Tat rechtsirrig einem Tatbestand unterstellt, der in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichts fällt, anstatt einem Tatbestand, der dem Gerichtshof (hier: Jugendschöffengericht) zufällt, kann diese Gesetzesverletzung (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) weder nach § 290 Abs 1 noch nach § 292 StPO aufgegriffen werden.Wird eine Tat rechtsirrig einem Tatbestand unterstellt, der in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichts fällt, anstatt einem Tatbestand, der dem Gerichtshof (hier: Jugendschöffengericht) zufällt, kann diese Gesetzesverletzung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) weder nach Paragraph 290, Absatz eins, noch nach Paragraph 292, StPO aufgegriffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099855Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0090OS00022_7700000_003