Norm
ABGB §692Rechtssatz
Die Sicherstellung gemäß § 692 ABGB hat nach den Vorschriften der §§ 1373 f ABGB zu erfolgen, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart. Den Legataren ist jedoch kein Wahlrecht in Ansehung der Art der Sicherheitsleistung eingeräumt.Die Sicherstellung gemäß Paragraph 692, ABGB hat nach den Vorschriften der Paragraphen 1373, f ABGB zu erfolgen, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart. Den Legataren ist jedoch kein Wahlrecht in Ansehung der Art der Sicherheitsleistung eingeräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012662Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010