RS OGH 2009/11/18 5Ob535/77, 4Ob570/81 (4Ob571/81 - 4Ob576/81), 1Ob782/82, 7Ob135/99z, 3Ob218/03k, 7

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Veröffentlicht am 19.04.1977
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Rechtssatz

Die Sicherstellung gemäß § 692 ABGB hat nach den Vorschriften der §§ 1373 f ABGB zu erfolgen, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart. Den Legataren ist jedoch kein Wahlrecht in Ansehung der Art der Sicherheitsleistung eingeräumt.Die Sicherstellung gemäß Paragraph 692, ABGB hat nach den Vorschriften der Paragraphen 1373, f ABGB zu erfolgen, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart. Den Legataren ist jedoch kein Wahlrecht in Ansehung der Art der Sicherheitsleistung eingeräumt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012662

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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