Norm
ABGB §1170a Abs2Rechtssatz
Die Anzeige eines Unternehmers über die Unvermeidlichkeit einer beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages hat die Höhe des Überschreitungsbetrages nur dann zu enthalten, wenn sie der Unternehmer wenigstens annähernd angeben kann; sollte dies nicht der Fall sein, muss der Unternehmer zumindest bekanntgeben, dass es sich um eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022041Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020