Norm
StPO §312 Abs2Rechtssatz
Bei Stellung von Eventualfragen ist analog zu § 312 Abs StPO vorzugehen, somit für jede der zusammentreffenden, nicht aber ineinander aufgehenden strafbaren Handlungen eine gesonderte Schuldfrage zu stellen.Bei Stellung von Eventualfragen ist analog zu Paragraph 312, Abs StPO vorzugehen, somit für jede der zusammentreffenden, nicht aber ineinander aufgehenden strafbaren Handlungen eine gesonderte Schuldfrage zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0100788Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023