RS OGH 2023/3/14 11Os13/77; 13Os64/96; 13Os85/18a; 15Os140/21h; 15Os91/22d; 11Os87/22m (11Os88/22h);

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Veröffentlicht am 20.04.1977
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Rechtssatz

Bei Stellung von Eventualfragen ist analog zu § 312 Abs StPO vorzugehen, somit für jede der zusammentreffenden, nicht aber ineinander aufgehenden strafbaren Handlungen eine gesonderte Schuldfrage zu stellen.Bei Stellung von Eventualfragen ist analog zu Paragraph 312, Abs StPO vorzugehen, somit für jede der zusammentreffenden, nicht aber ineinander aufgehenden strafbaren Handlungen eine gesonderte Schuldfrage zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0100788

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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