RS OGH 1977/4/20 11Os13/77, 13Os64/96, 13Os85/18a, 15Os140/21h

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Veröffentlicht am 20.04.1977
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Norm

StPO §312 Abs2
StPO §314

Rechtssatz

Bei Stellung von Eventualfragen ist analog zu § 312 Abs StPO vorzugehen, somit für jede der zusammentreffenden, nicht aber ineinander aufgehenden strafbaren Handlungen eine gesonderte Schuldfrage zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0100788

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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