Norm
KFG 1967 §102 Abs6Rechtssatz
Schon durch das Abziehen des Zündschlüssels allein wird - sofern sich nicht ein weiterer Zündschlüssel im Wagen befindet - entsprechend der Vorschrift des § 102 Abs 6 KFG dafür gesorgt, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.Schon durch das Abziehen des Zündschlüssels allein wird - sofern sich nicht ein weiterer Zündschlüssel im Wagen befindet - entsprechend der Vorschrift des Paragraph 102, Absatz 6, KFG dafür gesorgt, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.
VwGH vom 03.11.1972, 327/72; Veröff: EvBl 1973/233 S 333
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065805Dokumentnummer
JJR_19770421_OGH0002_0120OS00009_7700000_001