Norm
StGB §146 A1Rechtssatz
Der (zumindest) bedingte Betrugsvorsatz hat zu umfassen, das Bewußtsein.
1) durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen (oder zu bestärken)
2) gerade durch Erregung (oder Bestärkung) des Irrtums eine Vermögensverfügung des Getäuschten und dadurch eine unmittelbare Vermögensschädigung hervorzurufen
3) durch das bewirkte Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094070Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017