RS OGH 2017/5/29 12Os195/76, 12Os69/78, 3Ob625/81, 10Os122/82, 12Os121/82, 10Os174/83, 6Ob71/17k

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Veröffentlicht am 28.04.1977
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Rechtssatz

Der (zumindest) bedingte Betrugsvorsatz hat zu umfassen, das Bewußtsein.

1) durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen (oder zu bestärken)

2) gerade durch Erregung (oder Bestärkung) des Irrtums eine Vermögensverfügung des Getäuschten und dadurch eine unmittelbare Vermögensschädigung hervorzurufen

3) durch das bewirkte Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094070

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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