Norm
StPO §460 Abs2 BRechtssatz
Auch eine gesetzwidrig (hier: entgegen Art 57 B-VG) erlassene Strafverfügung hindert, solange sie nicht durch Einspruch oder im Wege einer Beschwerde nach § 33 StPO beseitigt wurde, die Einleitung des ordentlichen Verfahrens.Auch eine gesetzwidrig (hier: entgegen Artikel 57, B-VG) erlassene Strafverfügung hindert, solange sie nicht durch Einspruch oder im Wege einer Beschwerde nach Paragraph 33, StPO beseitigt wurde, die Einleitung des ordentlichen Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0101676Dokumentnummer
JJR_19770428_OGH0002_0120OS00054_7700000_003