RS OGH 1987/6/24 11Os178/76, 14Os83/87

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Veröffentlicht am 03.05.1977
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Rechtssatz

Dieses Delikt liegt auch dann vor, wenn die Tathandlung vorsätzlich gesetzt, die Gefährdung (in Richtung einer Feuersbrunst) aber nur fahrlässig herbeigeführt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095001

Dokumentnummer

JJR_19770503_OGH0002_0110OS00178_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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