RS OGH 2016/1/28 1Ob2/77, 1Ob26/77, 1Ob44/92, 1Ob23/93, 1Ob13/93, 1Ob2/95, 1Ob40/94, 1Ob35/94 (1Ob36

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Veröffentlicht am 04.05.1977
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Rechtssatz

Soweit nicht das Wasserrechtsgesetz anderes verfügt, sind für seine wasserrechtlichen Bestimmungen die Wasserrechtsbehörden, für seine anderen Bestimmungen die Gerichte bzw die nach den einschlägigen Bestimmungen berufenen Behörden zuständig. Für die gerichtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, ob der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0045488

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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