RS OGH 1977/5/4 1Ob565/77, 2Ob535/82, 6Ob559/85, 10Ob529/87, 8Ob190/98v, 1Ob163/00b, 4Ob120/14x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1977
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Norm

ABGB §880a B
ABGB §1346 B

Rechtssatz

Die Selbständigkeit bei einem Garantievertrag bezieht sich nur auf die Verpflichtung des Garanten und nicht auf das Vorliegen von Tatsachen, die für das andere Rechtsverhältnis von Bedeutung sind, das durch die Garantie gesichert werden soll. Es entspricht vielmehr dem Zweck der Garantie, wenn sie in der Regel vom Bestehen bestimmter Tatsachen die zu einem anderen Rechtsverhältnis zählen, abhängig ist (zB vom Nachweis der Lieferung der Ware, die Gegenstand eines Lieferungsvertrages zwischen dem Begünstigten und dem Auftraggeber der Bank ist). Durch eine solche Abhängigkeit wird eine Akzessorietät der Verpflichtung des Garanten aber nicht begründet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 565/77
    Entscheidungstext OGH 04.05.1977 1 Ob 565/77
    Veröff: SZ 50/66
  • 2 Ob 535/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 2 Ob 535/82
  • 6 Ob 559/85
    Entscheidungstext OGH 05.03.1987 6 Ob 559/85
    Vgl; Veröff: WBl 1987,123 = RdW 1987,194
  • 10 Ob 529/87
    Entscheidungstext OGH 21.02.1989 10 Ob 529/87
    Auch; nur: Die Selbständigkeit bei einem Garantievertrag bezieht sich nur auf die Verpflichtung des Garanten und nicht auf das Vorliegen von Tatsachen, die für das andere Rechtsverhältnis von Bedeutung sind, das durch die Garantie gesichert werden soll. Es entspricht vielmehr dem Zweck der Garantie, wenn sie in der Regel vom Bestehen bestimmter Tatsachen die zu einem anderen Rechtsverhältnis zählen, abhängig ist. (T1) Veröff: ÖBA 1989,1026
  • 8 Ob 190/98v
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 Ob 190/98v
  • 1 Ob 163/00b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 163/00b
  • 4 Ob 120/14x
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 120/14x
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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