RS OGH 2020/11/26 1Ob565/77, 3Ob577/81, 2Ob535/82, 1Ob680/84, 8Ob612/85, 1Ob521/86, 6Ob613/87 (6Ob61

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Veröffentlicht am 04.05.1977
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Norm

ABGB §880a B
ABGB §1346 B
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1346 heute
  2. ABGB § 1346 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Mit der Bankgarantie werden dem Anspruchsberechtigten selbständige Rechte zuerkannt. Dem gleichen wirtschaftlichen Zweck, nämlich dem Begünstigten des Risiko einer Geschäftsverbindung mit einem Dritten abzunehmen, dient auch die Bürgschaft. sie unterscheidet sich vom Garantievertrag, den vor allen seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Verpflichtungen des anderen kennzeichnet, durch die Akzessorität.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016942

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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