Norm
ABGB §1190Rechtssatz
Eine bloße Innengesellschaft kann nicht durch einen Bevollmächtigten nach außen als Gesellschaft in Erscheinung treten. Handelt aber ein Gesellschafter im eigenen Namen als mittelbarer Stellvertreter, so wird nur er persönlich berechtigt und verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022176Dokumentnummer
JJR_19770505_OGH0002_0020OB00526_7700000_001