RS OGH 1977/5/12 7Ob29/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1977
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Norm

ABGB §1299 C
RAO §9
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtssatz

Wird ein Rechtsanwalt von einem Darlehensgeber mit einer grundbücherlichen Sicherstellung des von ihm gewährten Darlehens auf eine Liegenschaft des Schuldners nach einer ziffernmässigen Pfandbelastung betraut, so hat er - auch bei Vorhandensein eines Rangordnungsbeschlusses und einer Vorrangseinräumungserklärung eines vorangehenden Pfandgläubigers - auch ohne ausdrücklichen Auftrag Grundbuchserhebungen darüber anzustellen, ob die Pfandrechtseinverleibung im vorgesehenen Range im Hinblick auf den Grundbuchsstand tatsächlich möglich ist. Nimmt der Rechtsanwalt keine Einsicht in das Grundbuch, sondern verläßt er sich auf die Richtigkeit einer ihm übergebenden Information, an deren Zustandekommen er gar nicht beteiligt war, so verletzt er daher grundsätzlich seine in § 9 RAO normierten Berufspflichten.Wird ein Rechtsanwalt von einem Darlehensgeber mit einer grundbücherlichen Sicherstellung des von ihm gewährten Darlehens auf eine Liegenschaft des Schuldners nach einer ziffernmässigen Pfandbelastung betraut, so hat er - auch bei Vorhandensein eines Rangordnungsbeschlusses und einer Vorrangseinräumungserklärung eines vorangehenden Pfandgläubigers - auch ohne ausdrücklichen Auftrag Grundbuchserhebungen darüber anzustellen, ob die Pfandrechtseinverleibung im vorgesehenen Range im Hinblick auf den Grundbuchsstand tatsächlich möglich ist. Nimmt der Rechtsanwalt keine Einsicht in das Grundbuch, sondern verläßt er sich auf die Richtigkeit einer ihm übergebenden Information, an deren Zustandekommen er gar nicht beteiligt war, so verletzt er daher grundsätzlich seine in Paragraph 9, RAO normierten Berufspflichten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 29/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 29/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0038779

Dokumentnummer

JJR_19770512_OGH0002_0070OB00029_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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