RS OGH 2025/8/12 4Ob76/77; 9ObA95/87; 9ObA237/93; 8ObA57/05y; 9ObA43/06y; 9ObA95/15h; 9ObA83/17x; 8O

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Veröffentlicht am 17.05.1977
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Rechtssatz

Der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges dient dem Zweck, dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auszug, Einsicht, Bucheinsicht, Beteiligung, Vergütung, Belohnung, Abrechnung, Berechnung, Entgelt, Rechnungslegung, Vertreter, Vermittler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028157

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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