RS OGH 1977/5/25 8Ob72/77, 5Ob566/80, 6Ob813/80 (6Ob814/80), 14ObA64/87, 2Ob627/87

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Veröffentlicht am 25.05.1977
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Norm

ABGB §1294
ABGB §1295 Ia4
ABGB §1295 Ia9

Rechtssatz

Fahrlässig handelt der Täter, wenn ihm mangels gehöriger Aufmerksamkeit oder gehörigen Fleißes die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewußt war oder er sich zwar der Rechtswidrigkeit bewußt war, aber nicht vorhersah, daß seine Handlung geeignet ist, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022519

Dokumentnummer

JJR_19770525_OGH0002_0080OB00072_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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