Norm
ABGB §1294Rechtssatz
Fahrlässig handelt der Täter, wenn ihm mangels gehöriger Aufmerksamkeit oder gehörigen Fleißes die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewußt war oder er sich zwar der Rechtswidrigkeit bewußt war, aber nicht vorhersah, daß seine Handlung geeignet ist, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022519Dokumentnummer
JJR_19770525_OGH0002_0080OB00072_7700000_001