Norm
EO §7 BaRechtssatz
Der Geschädigte kann den Haftpflichtversicherer nicht auf Erbringung bestimmter Leistungen "nach Zulangen der Versicherungssumme" klagen sondern nur ein ziffernmäßig bestimmtes Leistungsbegehren erheben oder ein Begehren auf Feststellung, dass dem Kläger dem Beklagten gegenüber ein bestimmter Anspruch zustehe, vorbehaltlich einer Herabsetzung nach § 156 Abs 3 VersVG. Sollte dann die Verteilung der Versicherungssumme durch den Versicherer nicht zur Zufriedenheit des Geschädigten ausfallen, muss er eine Leistungsklage erheben.Der Geschädigte kann den Haftpflichtversicherer nicht auf Erbringung bestimmter Leistungen "nach Zulangen der Versicherungssumme" klagen sondern nur ein ziffernmäßig bestimmtes Leistungsbegehren erheben oder ein Begehren auf Feststellung, dass dem Kläger dem Beklagten gegenüber ein bestimmter Anspruch zustehe, vorbehaltlich einer Herabsetzung nach Paragraph 156, Absatz 3, VersVG. Sollte dann die Verteilung der Versicherungssumme durch den Versicherer nicht zur Zufriedenheit des Geschädigten ausfallen, muss er eine Leistungsklage erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000570Im RIS seit
02.06.1977Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023