Norm
UWG §20 Abs1Rechtssatz
Es genügt, daß der Verletzte die Person des Verletzers, zumindest aber solche Umstände kennt, die es ihm ermögliche, den Verletzer in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe festzustellen oder sich die zur Erhebung einer Klage allenfalls noch fehlenden Angaben über die Person des Verletzers jederzeit leicht zu verschaffen. Die Kenntnis gilt im letzterwähnten Fall als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Verletzten bei entsprechender Erkundigung zuteil geworden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079945Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014