RS OGH 1989/1/26 10Os66/77, 12Os186/81, 13Os86/83, 9Os141/83, 9Os11/84, 13Os181/86, 14Os117/88 (14Os

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Veröffentlicht am 15.06.1977
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Norm

StGB §34 Z13
StGB §129 Z1
StGB §129 Z2
StGB §129 Z3
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Neben dem im § 34 Z 13 StGB als Milderungsgrund ausdrücklich angeführten Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist, kann bei einem nach § 129 Z 1 - 3 StGB qualifizierten Diebstahlsversuch dem Umstand, daß bei der Tat ein Schaden nicht entstanden ist, zusätzliche mildernde Wirkung zugebilligt werden, zumal bei solchen Delikten eine - mitunter beträchtliche - Schadenszufügung vorkommt.Neben dem im Paragraph 34, Ziffer 13, StGB als Milderungsgrund ausdrücklich angeführten Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist, kann bei einem nach Paragraph 129, Ziffer eins, - 3 StGB qualifizierten Diebstahlsversuch dem Umstand, daß bei der Tat ein Schaden nicht entstanden ist, zusätzliche mildernde Wirkung zugebilligt werden, zumal bei solchen Delikten eine - mitunter beträchtliche - Schadenszufügung vorkommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091271

Dokumentnummer

JJR_19770615_OGH0002_0100OS00066_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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