RS OGH 1977/6/15 8Ob74/77, 8Ob167/81, 2Ob126/82, 2Ob53/84, 8Ob54/86, 2Ob193/99t, 2Ob3/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1977
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 Ia3b
EKHG §1 I
EKHG §1 IIIA

Rechtssatz

I./ Die große Geschwindigkeit mit ihren Folgen, erhöhte Schwierigkeiten des Ausweichens, Heftigkeit des Anpralles, erhöhte Gefahr beim Versagen der Bremsen oder Steuerung und dergleichen ist zwar als hauptsächliche Gefahr dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlich. Sobald ein Unfall mit einer dieser Gefahren im inneren Zusammenhang steht, ist der Betriebsunfall im Sinne des § 1 EKHG. Diese Begriffsbestimmung ist aber zu eng.

II./ Ein Betriebsunfall ist auch dann gegeben, wenn der Unfall zwar nicht im inneren Zusammenhang mit einer der vorerwähnten eigentümlichen Betriebsgefahren, wenn er aber wenigstens in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 74/77
    Entscheidungstext OGH 15.06.1977 8 Ob 74/77
    Veröff: JBl 1979,149
  • 8 Ob 167/81
    Entscheidungstext OGH 03.09.1981 8 Ob 167/81
  • 2 Ob 126/82
    Entscheidungstext OGH 31.01.1984 2 Ob 126/82
    nur: Ein Betriebsunfall ist auch dann gegeben, wenn der Unfall zwar nicht im inneren Zusammenhang mit einer der vorerwähnten eigentümlichen Betriebsgefahren, wenn er aber wenigstens in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. (T1); Beisatz: Bruch der Bordwandsteher während des Ladevorganges. (T2) Veröff: ZVR 1984/326 S 347
  • 2 Ob 53/84
    Entscheidungstext OGH 25.09.1984 2 Ob 53/84
    nur T1; Veröff: ZVR 1985/130 S 238
  • 8 Ob 54/86
    Entscheidungstext OGH 22.01.1987 8 Ob 54/86
    nur T1; Beisatz: Hier: Ausrinnen flüssigen Ladegutes. (T3) Veröff: ZVR 1987/126 S 371
  • 2 Ob 193/99t
    Entscheidungstext OGH 01.07.1999 2 Ob 193/99t
    nur T1
  • 2 Ob 3/09v
    Entscheidungstext OGH 05.03.2009 2 Ob 3/09v
    nur T1

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022640

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten