RS OGH 1977/6/16 12Os91/77, 15Os56/11s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1977
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Norm

StGB §39
StGB §146
StPO §9 Abs1 Z1 A
StPO §10 Z2
StPO §13 Abs2 Z2

Rechtssatz

Liegen die Rückfallsvoraussetzungen des § 39 StGB vor, so ist die dem Gericht nach dieser Bestimmung gegebene Möglichkeit einer Strafschärfung durch Überschreitung des Höchstmaßes der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte bei Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit in Betracht zu ziehen. Das Vergehen des Betrugs nach dem § 146 StGB fällt daher bei Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen des § 39 StGB in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Gerichtshofs.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 91/77
    Entscheidungstext OGH 16.06.1977 12 Os 91/77
  • 15 Os 56/11s
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 56/11s
    Vgl aber; Beisatz: Nach § 29 Abs 2 StPO idF BGBl I 2009/52 ist die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach § 39 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091398

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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