Norm
ABGB §988Rechtssatz
Aufwertungsansprüche (für die Zukunft) bezüglich bereits rechtskräftig zugesprochener, laufender Renten nach § 1327 ABGB, können nicht verjähren. Die Aufwertung kann aber nur im Ausmaß des Verhältnisses des im Vorverfahren zugesprochenen Unterhaltsentganges zu dem im genannten Verfahren ermittelten tatsächlichen Unterhaltsentgang erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019310Dokumentnummer
JJR_19770629_OGH0002_0080OB00084_7700000_001