Rechtssatz
Die Formvorschriften des § 943 ABGB sind nur auf solche gemischte Schenkungen anzuwenden, bei denen das Schenkungselement überwiegt.Die Formvorschriften des Paragraph 943, ABGB sind nur auf solche gemischte Schenkungen anzuwenden, bei denen das Schenkungselement überwiegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019374Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024