RS OGH 2023/8/3 7Ob562/77; 1Ob708/78; 1Ob4/82; 6Ob770/83; 6Ob720/83; 8Ob529/88; 7Ob636/94; 8Ob523/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1977
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Norm

ABGB §364 A
ZPO §226 II B12
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. Diese liegt schon im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Wiederholungsgefahr ist daher auch anzunehmen, wenn der mit der Unterlassungsklage Belangte sein Unrecht nicht einsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010497

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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