RS OGH 1977/3/24 6Ob564/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1977
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Norm

ZPO §182
ZPO §503 Z2 C5
  1. ZPO § 182 heute
  2. ZPO § 182 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 182 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Haben die Kläger - trotz des Einwandes der Beklagten, daß jeder von ihnen nur den auf ihn entfallenden Teil des Schadenersatzes vom Beklagten verlangen könne - keine Tatsachenbehauptungen über die Größe ihrer Miteigentumsanteile aufgestellt, so wäre es Sache des Prozeßgerichtes gewesen, sie gemäß § 182 ZPO anzuleiten. Da beide Vorinstanzen, ausgehend von einer vom OGH nicht gebilligten Rechtsansicht, die Aufstellung solcher Tatsachenbehauptungen für entbehrlich hielten und zur Bejahung einer globalen Schadenersatzforderung gelangten, hatten die Kläger auch keine Veranlassung und keine Gelegenheit, die dem Erstgericht unterlaufene Verletzung seiner Anleitungspflicht im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Unter diesen Umständen müssen die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden.Haben die Kläger - trotz des Einwandes der Beklagten, daß jeder von ihnen nur den auf ihn entfallenden Teil des Schadenersatzes vom Beklagten verlangen könne - keine Tatsachenbehauptungen über die Größe ihrer Miteigentumsanteile aufgestellt, so wäre es Sache des Prozeßgerichtes gewesen, sie gemäß Paragraph 182, ZPO anzuleiten. Da beide Vorinstanzen, ausgehend von einer vom OGH nicht gebilligten Rechtsansicht, die Aufstellung solcher Tatsachenbehauptungen für entbehrlich hielten und zur Bejahung einer globalen Schadenersatzforderung gelangten, hatten die Kläger auch keine Veranlassung und keine Gelegenheit, die dem Erstgericht unterlaufene Verletzung seiner Anleitungspflicht im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Unter diesen Umständen müssen die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

  • RS0037189">6 Ob 564/77
    Entscheidungstext OGH 24.03.1977 6 Ob 564/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037189

Im RIS seit

30.06.1977

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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