- RS0047950">7 Ob 601/77
Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 601/77
- 1 Ob 610/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 610/82
Auch
- 1 Ob 509/83
Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 509/83
- RS0047950">2 Ob 563/84
Entscheidungstext OGH 22.05.1984 2 Ob 563/84
Auch
- RS0047950">8 Ob 609/84
Beisatz: Es müssen vielmehr konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass das Besuchsrecht missbraucht oder in einer dem Kind nachteiligen Weise ausgeübt wird. (T1)
- RS0047950">7 Ob 563/85
Auch; Beisatz: Die bloße Befürchtung einer Irritation des Kindes reicht nicht aus. (T2)
- RS0047950">8 Ob 564/85
Beis wie T1
- RS0047950">7 Ob 683/85
nur: Das letztlich im Interesse des Kindes gelegene Besuchsrecht darf nur aus besonders triftigen Gründen vorübergehend eingestellt werden. (T3)
Beisatz: Spannungen zwischen den Eltern hindern das Besuchsrecht nur, wenn sie das Kindeswohl gefährden. (T4)
- RS0047950">7 Ob 628/86
nur T3
- RS0047950">8 Ob 652/86
Beis wie T1
- RS0047950">8 Ob 540/87
- RS0047950">8 Ob 572/87
Beis wie T1
- RS0047950">2 Ob 598/87
Beis wie T1
- RS0047950">7 Ob 649/87
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Auch eine dienstliche Verhinderung des Vaters zur Übergabe der Kinder ist kein zureichender Grund, das Besuchsrecht der Mutter entfallen zu lassen. Die Übergabe kann auch durch eine beauftragte Person erfolgen. (T5)
- RS0047950">3 Ob 522/87
nur T3
- RS0047950">1 Ob 527/88
Beisatz: So insbesondere, wenn mit der Ausübung des Besuchsrechtes eine erhebliche seelische Irritation des Kindes verbunden ist. (T6)
- RS0047950">3 Ob 540/88
nur T3
- RS0047950">1 Ob 639/88
Auch; Beis wie T6
- RS0047950">7 Ob 515/89
Auch; Beis wie T1; Beis wie T6
- RS0047950">7 Ob 619/89
- RS0047950">2 Ob 569/89
- RS0047950">6 Ob 648/89
- RS0047950">8 Ob 507/90
Auch; Beis wie T6
- RS0047950">7 Ob 505/90
nur T3
- RS0047950">8 Ob 596/91
Vgl auch; Beisatz: Nur wenn die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Auswirkungen zeitigen sollte, ist das Besuchsrecht des Vaters vorübergehend zu untersagen. (T7)
- RS0047950">2 Ob 541/93
nur T3
- RS0047950">1 Ob 504/95
Entscheidungstext OGH 10.01.1995 1 Ob 504/95
nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Untersagung der Ausübung des Besuchsrechts ist auch dann statthaft, wenn die Beziehung des Kinds zu jenem Teil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört werden würde. (T8)
- RS0047950">1 Ob 96/97t
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7
- RS0047950">5 Ob 329/98p
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T7
- RS0047950">6 Ob 171/05y
Beisatz: Nur bei massiver Gefährdung des Kindeswohls hat in einem - selbst unverschuldeten - Konfliktfall der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteiles gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten. (T9)
- RS0047950">8 Ob 17/06t
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Das Besuchsrecht kann immer nur vorübergehend oder bis auf Weiteres (grundsätzlich jedoch nicht für immer) untersagt werden. (T10)
- RS0047950">5 Ob 59/08z
Auch; Beis ähnlich wie T10
- RS0047950">5 Ob 167/09h
nur T3; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10
- RS0047950">6 Ob 148/10y
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10
- RS0047950">6 Ob 182/16g
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 182/16g
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7
- RS0047950">1 Ob 136/17g
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 136/17g
Beis wie T2; nur T3; Beis wie T7
- RS0047950">5 Ob 219/17t
Auch
- RS0047950">5 Ob 90/19z
Beis wie T7; Beis wie T10
- RS0047950">5 Ob 134/21y
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T10
- RS0047950">3 Ob 51/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2025 3 Ob 51/25h
Beisatz wie T10
Beisatz: Hier: Aussetzung der Kontakte nachdem gelindere Mittel am eskalativen Verhalten des Vaters gescheitert sind und weitere Versuche eine konkrete Gefährdung des seelischen Wohls der Kinder bedeuten würden. (T11)
- RS0047950">1 Ob 186/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 1 Ob 186/25x