RS OGH 1977/6/30 12Os78/77, 12Os174/79, 15Os69/89, 13Os22/16h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1977
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Norm

StGB §105 A1
StGB §269

Rechtssatz

Das Wesen der Nötigung durch Drohung besteht darin, daß der Täter einen anderen zu einem (konkreten) Verhalten bestimmt, das dieser an sich nicht will, zu dem der sich aber unter dem Drucke der geäußerten Drohung entschließt, weil er dadurch in seiner Willensbetätigung effektiv gehindert wird.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 78/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 12 Os 78/77
    Veröff: EvBl 1978/22 S 75 = SSt 48/53 = JBl 1977,602
  • 12 Os 174/79
    Entscheidungstext OGH 17.01.1980 12 Os 174/79
    nur: Das Wesen der Nötigung besteht darin, daß der Täter einen anderen zu einem (konkreten) Verhalten bestimmt, das dieser an sich nicht will. (T1)
    Beisatz: Nötigung durch Gewalt. (T2)
  • 15 Os 69/89
    Entscheidungstext OGH 05.09.1989 15 Os 69/89
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1991/8 S 19 = SSt 60/55
  • 13 Os 22/16h
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 13 Os 22/16h
    Auch; Beisatz: Eine Nötigung liegt nur dann vor, wenn eine Drohung (oder Gewaltanwendung) als Mittel der Willensbeeinflussung dazu bestimmt und geeignet ist, denjenigen, gegen den sie sich richtet, zu einem seinen wahren Intentionen nicht entsprechenden Willensakt zu zwingen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093432

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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