- RS0026360">6 Ob 634/77
Veröff: SZ 50/98 = EvBl 1978/189 S 602
- RS0026360">6 Ob 601/82
Auch; nur: Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens. (T1)
Veröff: SZ 57/105; hiezu Nowotny JBl 1987,282
- RS0026360">8 Ob 505/86
Beisatz: Die Frage, ob das Gericht eine andere oder die gleiche Sachentscheidung getroffen hätte, betrifft die (irrevisible) Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden. (T2)
- RS0026360">3 Ob 561/86
nur T1
- RS0026360">5 Ob 18/00h
Auch; nur T1
- RS0026360">3 Ob 284/01p
Beis wie T2; Beisatz: Es ist im zu beurteilenden Vorprozess zu keiner gerichtlichen Entscheidung gekommen, die Frage, ob ein allfälliges schuldhaftes Verhalten des Sachverständigen kausal für den behaupteten Vermögensschaden Zahlung der vom Sachverständigen verzeichneten und ihm rechtskräftig zugesprochenen Gebühren war, nach der juristischen Kausalität als Rechtsfrage zu beurteilen. (T3)
Beisatz: Hier: Zahlung der vom Sachverständigen verzeichneten und ihm rechtskräftig zugesprochenen Gebühren. (T4)
- RS0026360">1 Ob 263/02m
Vgl; Beis wie T2
- RS0026360">9 Ob 67/03y
nur T1
- RS0026360">3 Ob 93/05f
Auch; nur T1; Beisatz: Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach §§ 1295, 1299 ABGB für den durch ein unrichtiges Gutachten verursachten Schaden. (T5)
- RS0026360">4 Ob 228/05s
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch setzt unter anderem voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. Entscheidend ist allein, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte. Diese Frage betrifft die Kausalität. (T6)
- RS0026360">8 Ob 30/07f
- RS0026360">6 Ob 85/07d
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Es ist nur zu beurteilen, ob das Fehlverhalten des Sachverständigen einen bestimmten Schaden herbeiführte oder ob der gleiche Erfolg auch eingetreten wäre, wenn der Sachverständige ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte; weitere für den Kausalzusammenhang im juristischen Sinn bedeutsame Wertungsfragen, etwa im Sinne der Beurteilung der Adäquanz, sind hier nicht zu lösen. (T7)
- RS0026360">2 Ob 180/08x
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 nur: Der Schadenersatzanspruch setzt unter anderem voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. (T8)
Beisatz: Schadenersatzansprüche und eine Haftung für Schäden resultierend aus unrichtigen Sachverständigengutachten können auch bestehen, wenn diese nicht Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung wurden. Hier: Schadenersatzanspruch hinsichtlich Sachverständigengebühren. (T9)
Veröff: SZ 2008/160
- RS0026360">8 Ob 6/09d
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- RS0026360">7 Ob 69/10p
Auch; nur: Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für die günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte. (T10)
- RS0026360">9 Ob 38/11w
Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Schadenersatzansprüche und eine Haftung für Schäden resultierend aus unrichtigen Sachverständigengutachten können auch bestehen, wenn diese nicht Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung wurden. (T11)
- RS0026360">1 Ob 203/11a
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 203/11a
Beis wie T8
- RS0026360">1 Ob 67/12b
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 67/12b
nur T1; Beis wie T5 nur: Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich. (T12)
- RS0026360">6 Ob 51/13p
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 51/13p
Auch; nur T10
- RS0026360">8 Ob 36/14y
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 36/14y
Auch; nur T1; Beis wie T12; Beisatz: Dies hat auch für den im Strafverfahren bestellten Sachverständigen zugunsten des Angeklagten beziehungsweise Beschuldigten zu gelten. (T13)
Beisatz: Allerdings kann in Strafsachen der Verurteilte, solange das Verfahren noch anhängig oder ein verurteilendes Strafurteil aufrecht ist, vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren. (T14)
- RS0026360">8 Ob 27/15a
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 27/15a
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine reine Tatsachenfrage. (T15)
- RS0026360">7 Ob 40/15f
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 40/15f
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T8
- RS0026360">7 Ob 83/15d
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 83/15d
Auch; Beis wie T2
- RS0026360">3 Ob 99/15b
Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 99/15b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T15
- RS0026360">10 Ob 50/15y
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 50/15y
Auch; Beis wie T5
- RS0026360">10 Ob 8/15x
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 8/15x
Auch; nur T10
- RS0026360">3 Ob 258/15k
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 258/15k
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T15
- RS0026360">7 Ob 224/16s
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 224/16s
Auch
- RS0026360">8 Ob 120/16d
Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 120/16d
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T15
- RS0026360">3 Ob 209/16f
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 209/16f
Beis wie T2; Beis wie T15
- RS0026360">10 Ob 4/18p
Auch; Beisatz: Hier: Zur Haftung eines im staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen für infolge Unrichtigkeit ermittelter Schmerzperioden entstandene Prozesskosten. (T16)
Veröff: SZ 2018/41
- RS0026360">1 Ob 181/18a
Beis wie T6
- RS0026360">10 Ob 35/19y
Auch; nur T10; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T15
- RS0026360">7 Ob 96/19x
Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 96/19x
Beisatz: Hier: Klagsrückziehung nach Erstattung eines unrichtigen Gutachtens. (T17)
Veröff: SZ 2019/97
- RS0026360">9 Ob 59/20x
Vgl; Beis wie T6
- RS0026360">6 Ob 184/20g
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 184/20g
Beis wie T11
- RS0026360">9 Ob 40/21d
- RS0026360">5 Ob 28/22m
- RS0026360">8 Ob 76/22t
Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: (verfrühter) Haftungsprozess gegen Sachverständigen wegen eines in einem nach wie vor anhängigen Mietzins- und Räumungsverfahren erstatteten, angeblich unrichtigen Gutachtens über die Ursache von Schimmelbildung im Mietobjekt. (T18)
- RS0026360">2 Ob 7/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023
2 Ob 7/23b vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T15
- RS0026360">8 Ob 35/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 8 Ob 35/23i
Beisatz: Das Gericht hat bei der Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs des Vorprozesses nicht darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen. (T19)
Beisatz: Das Gericht ist im Haftungsprozess gegen den Sachverständigen – solange keine Streitverkündung erfolgt – nicht an die Verfahrensergebnisse des Vorprozesses gebunden. (T20)
- RS0026360">1 Ob 132/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.09.2023 1 Ob 132/23b
Beisatz wie T6
Beisatz: Dabei ist nicht zu prüfen, wie die in Frage stehende unter Mitwirkung des Sachverständigen zustande gekommene gerichtliche Entscheidung richtig zu lauten gehabt hätte. Entscheidend ist allein, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte. (T21)
Beisatz: So schon
6 Ob 634/77;
8 Ob 505/86;
1 Ob 263/02m;
4 Ob 228/05s; 3 Ob 258/15k;
2 Ob 7/23b ua. (T22)
Beisatz: Dass die (vereinzelte) Entscheidung 8 Ob 35/23i – möglicherweise mit anderem Ergebnis – auf die Rechtsprechung zur Anwaltshaftung Bezug nimmt, ohne sich mit der dargestellten ständigen Rechtsprechung zur Haftung von Sachverständigen auseinanderzusetzen, kann keine erhebliche Rechtsfrage begründen. (T23)
- RS0026360">10 Ob 29/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 Ob 29/23x
vgl; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T8
- RS0026360">3 Ob 49/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2024 3 Ob 49/24p
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
- RS0026360">3 Ob 165/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 3 Ob 165/25y
nur T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T2; Beisatz wie T15
Beisatz: Mangels Organstellung gilt das auch für nichtamtliche Sachverständige im Sinn des
§ 52 Abs 2 AVG. (T24)
- RS0026360">3 Ob 178/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 3 Ob 178/25k
Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T15; Beisatz wie T21