RS OGH 2025/8/26 8Ob530/77; 6Ob526/79; 5Ob34/83; 1Ob507/84; 8Ob540/93; 8ObA252/95; 10Ob2166/96v; 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1977
beobachten
merken

Rechtssatz

Die gegen den titellosen Inhaber einer Wohnung eingebrachte Räumungsklage ist als Eigentumsklage zu beurteilen (§ 366 ABGB), bei der der Kläger vor allem den Beweis seines Eigentums an der Liegenschaft zu erbringen hat (vgl MietSlg 9337, 16008 ua).Die gegen den titellosen Inhaber einer Wohnung eingebrachte Räumungsklage ist als Eigentumsklage zu beurteilen (Paragraph 366, ABGB), bei der der Kläger vor allem den Beweis seines Eigentums an der Liegenschaft zu erbringen hat vergleiche MietSlg 9337, 16008 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0062419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten